In der Leistungsphase 5 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz: HOAI) werden die Pläne und Unterlagen für die Ausführung des Bauprojektes erstellt. Diese LPH wird auch als Ausführungsplanung bezeichnet. Diese umfassen in der Regel detaillierte Zeichnungen und Ausschreibungsunterlagen, die für den Bau der Anlage notwendig sind.
Alle Leistungsphasen nach HOAI im Überblick:
Die Ausführungsplanung ist ein wichtiger Bestandteil der Projektplanung. Die Hauptaufgabe der Ausführungsplanung ist die Weiterentwicklung des genehmigten Entwurfs unter ausführungstechnischen Aspekten. Je genauer hier gearbeitet wird, desto geringer ist die Chance, dass es zu Missverständnissen auf der Baustelle kommt.
In der Massenermittlung werden die genauen Mengen von Materialien berechnet, die für das Bauprojekt benötigt werden. Sie dient als Basis für die Kostenkalkulation und die Erstellung von Leistungsverzeichnissen (LPH 6 nach HOAI).
Dafür werden folgende Schritte durchgeführt:
Ausführungszeichnungen, Detailzeichnungen und Konstruktionszeichnungen sind spezielle Arten von technischen Zeichnungen, die dazu dienen, ein Bauwerk, ein Produkt oder eine Anlage in detaillierter Form darzustellen.
Die Ausführungsplanung gehört in die Hand von qualifizierten Fachleuten. Neben Architekt:innen und Ingenieur:innen kommen dafür insbesondere bei schlüsselfertigen Einfamilienhäusern und Fertighäusern auch Generalunternehmer:innen in Betracht. Meist liegt für diese Gebäude bereits eine standarisierte Baugenehmigung vor, die nur noch an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Gelegentlich übernehmen auch Auftraggeber:innen oder Bauherr:innen selbst einzelne Positionen der Leistungsphase 5.
*Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase
In der Regel sind es also Architekt:innen und Ingenieur:innen, welche die Ausführungsplanung erarbeiten. Sie erstellen alle für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen. Im Gegensatz zu den Entwurfsplänen enthalten sie bereits die komplette Bemaßung aller Gesamtmaße, Öffnungen, Brüstungs- und Raumhöhen. Außerdem können die Baufirmen aus ihnen alle Materialien und Herstellungsangaben entnehmen. Ergänzend erfassen die Konstruktionszeichnungen alle konstruktiven Elemente. Die Detailpläne schließlich bilden einzelne wichtige Punkte von Bauelementen in vergrößertem Maßstab bis hin zu 1:1 ab.
Weiterhin kommen besonders bei kleineren, privaten Häusern auch Generalunternehmer:innen für die Ausführungsplanung in Betracht. Nicht selten übergeben sie aber einen großen Teil der Ausführungsplanung an Fachingenieure. Zum Schluss können, entsprechende Kenntnis vorausgesetzt, auch Auftraggeber:innen und Bauherr:innen Teile der Ausführungsplanung selbst übernehmen. In der Regel wird sich dies aber auf die Vorplanung beziehen, da für die Detailplanung dann doch zu viele technische Fachkenntnisse notwendig sind, über die nur Fachingenieur:innen verfügen.
Regelmäßig gibt es Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht zur Fortschreibung der Ausführungsplanung. Was ist damit gemeint? Während der Leistungsphase 5 kommt es immer wieder vor, dass am Projekt beteiligte Fachplaner:innen einzelne Positionen oder Details der Fachplanung modifizieren bzw. aktualisieren. Dabei besteht oft Uneinigkeit bezüglich der Pflicht des Entwurfsverfassers, diese Änderungen in die Ausführungsplanung zu übernehmen. Wenn Architekt:innen auch nach Abschluss der Bauarbeiten nicht dazu verpflichtet sind, die Ausführungszeichnungen nachträglich an den Endzustand des Bauwerks anzupassen, so gilt dennoch nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt (Urteil v. 05.07.2021 – 29 U 110/20) folgendes: " Der Architekt muss die Fachplanung vollständig in die Ausführungsplanung integrieren und die Ausführungsplanung bei Bedarf fortschreiben." Als Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass für das gesamte Bauprojekt zuständige Architekt:innen ihren Koordinierungspflichten aller Fachplaner:innen nachkommen müssen.
Im besten Fall werden Fehler und Mängel in der Ausführungsplanung bereits bei der Revision der Unterlagen und Leistungsverzeichnisse erkannt. Dann können sie rechtzeitig korrigiert werden, bevor die Bauarbeiten beginnen. Leider kommt es aber häufiger vor, dass die Fehler zunächst unentdeckt bleiben und erst nach Abschluss der Leistungsphasen 6 und 7 (Vergabe) auffallen. Das ist zwar noch früh genug, die Fehler zu korrigieren, aber im Allgemeinen bereits mit Mehrkosten verbunden. Im schlimmsten Fall werden Mängel in der Ausführungsplanung sogar erst in der Bauphase erkannt. Zu den Mehrkosten kommen weitere negative Konsequenzen wie Bauverzögerung, Abbruch und Neuerstellung und gravierende Folgen für andere Gewerke hinzu. Bei dauerhaft unerkannten Fehlern wächst das Risiko von späteren Bauschäden.
Zu den nachteiligen Konsequenzen einer mängelbehafteten Ausführungsplanung zählen also folgende Punkte:
• Überschreitung des Baubudgets
• Nachträge erforderlich
• Verzögerungen im Bauzeitenplan
• Baumängel und ihre teure Behebung
• Folgeschäden am Bauwerk
Daher obliegt Architekt:innen und Ingenieur:innen eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Erstellung der Ausführungsplanung. Sie sollten sich der besonderen Verantwortung bewusst sein und bei der Planung eines Projektes über umfangreiche Fachkenntnisse aller gültigen Baunormen und Besonderheiten der regionalen Bauordnungen verfügen. Nur so lassen sich schwerwiegende finanzielle Folgen und Schadenersatzforderungen der Auftraggeber:innen vermeiden.
Wenn es um die Frage der Haftung und des Schadenersatzes bei einer mangelhaften Ausführungsplanung geht, muss zunächst einmal zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
• Auf jeden Fall fällige Zusatzkosten: Notwendige Nachträge aufgrund von fehlenden Leistungen bzw. im Nachhinein auf Bauherrenwunsch erweiterten Leistungen, die auch bei fehlerfreier Ausführungsplanung angefallen wären. Für diese müssen Architekt:innen nicht aufkommen.
• Aus Mängeln, Schäden und Bauverzögerungen resultierende Zusatzkosten: diese betreffen Kosten, die erst als Folge aus einer mangelhaften Ausführungsplanung heraus entstanden sind. Falls die Zusatzkosten also nachweislich auf den auftretenden Mangel zurückzuführen sind, gilt: Verantwortliche Architekt:innen müssen für diese Zusatzkosten aufkommen.
Mit anderen Worten: Mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt:innen und Ingenieur:innen haften in vollem Umfang für eine fehlerfreie Ausführungsplanung. Treten Mängel oder Verzögerungen aus dieser auf, können Schadenersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Einschränkend sei erwähnt, dass auch Bauherr:innen und Auftraggeber:innen eine gewisse Kontrollpflicht aufgetragen wird. Falls offensichtliche, auch für Laien problemlos erkennbare Mängel vorliegen, kann eine Mithaftung angeordnet werden.
Es ist schwer, eine pauschale Antwort auf diese Frage zu finden. Die Dauer der Ausführungsplanung hängt stark vom Umfang des Bauprojekts ab. Für ein Einfamilienhaus können Architekt:innen etwa drei Monate einplanen, während komplexere Projekte auch Jahre in der Planung dauern können. Außerdem sollten Auftraggeber:innen berücksichtigen, dass die Ausführungsplanung nicht mit dem Baubeginn endet. Im Gegenteil: Planer:innen sind verpflichtet, die Planung während der gesamten Bauzeit fortzuschreiben, wenn es Änderungen gibt. Daher wird die LP5 laut HOAI auch mit 25 bis 40 Prozent des Gesamthonorars vergütet, je nach Leistungsbild.
Seit der Einführung der HOAI 2021 gelten die vorgegebenen Prozentsätze für die Honorarberechnung für Architekten und ArchitektInnen nur noch als Anhaltspunkt. Für die Leistungsphase 5 nach HOAI fallen 25% für Gebäude und 30% für Innenräume. Wie das genau berechnet wird, haben wir in unserem Blog Post über das Thema: "Wie berechnet sich das Honorar von ArchitektInnen?" erklärt. Zur Unterstützung wird dafür meistens ein HOAI Rechner verwendet.
Ferdinand Witt-Dörring kommt aus Österreich, hat einen Master of Science in Innovation & Entrepreneurship und ist gelernter Tischler. Er hatte schon früh ein großes Interesse daran die Baubranche zu digitalisieren und wurde zum Mitgründer von Compa - eine AVA Software für ArchitektInnen und BauleiterInnen.