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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: HOAI 2021

Ferdinand Witt-Dörring
Ferdinand Witt-Dörring
12/2023
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Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Die HOAI ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Ihr Hauptziel ist die transparente und faire Regelung zur Vergütung von Leistungen von ArchitektInnen und IngenieurInnen. Dies schützt die Auftragnehmer vor einem möglichen Preiskampf und gibt dem Auftragnehmer eine klare und transparent Richtlinie für die erwartenden Kosten. Vor der Änderung der HOAI im Jahr 2021 waren die dort angegebenen Richtlinien verbindlich, heute dienen sie lediglich als Anhaltspunkt. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2019. Neben der Aufhebung des fix geregelten Preissatzes (Prozentsatz der Baukosten), dürfen ArchitektInnen nun auch ihr Honorar während der Planung anpassen, um auf unvorhersehbare Mehraufwand zu reagieren.

Mit dem 1.1.2021 trat die neue Fassung der HOAI offiziell in Kraft und ist seitdem die aktuellste und damit gültige Version der HOAI.

Was hat sich in der HOAI 2021 geändert?

Die größte Veränderung der HOAI 2021 konzentriert sich auf den allgemeinen Teil der HOAI. Der verbindliche Preisrahmen (Mindest- und Höchstsätze für Grundleistungen) ist wegfallen. Dadurch sind jetzt alle Architekten- und Ingenieurhonorare frei verhandelbar. Als Alternative bietet die HOAI nun einen Orientierungsrahmen. Teil davon sind zum Beispiel die Honorartafeln. Diese werden zwar beibehalten, sie sind jedoch nicht mehr verbindlich. Die darin enthaltenen Werte oder Honorarspannen dienen jetzt nur zur Orientierung.

Eine Honorarvereinbarung in Textform ist nun möglich, da die gesetzliche Schriftform abgeschafft wurde. Es ist aber deshalb weiterhin nicht zulässig, Honorarvereinbarungen mündlich oder durch schlüssiges Handeln abzuschließen. Es gibt weiterhin eine Mindestschwelle, nämlich die Textform (§ 126b BGB). Die Änderung macht es möglich, eine wirksame Honorarvereinbarung durch den bloßen Austausch von Korrespondenz im Original, per Fax oder eben auch per E-Mail abzuschließen. Wird die vorgegebene Textform nicht eingehalten, dann gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Dies gilt auch für Beratungsleistungen aus der Anlage 1.

Bei Verträgen mit Verbrauchern müssen zukünftig die Vorschrift des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 beachtet werden. Potentiellen Vertragspartner müssen spätestens mit Abgabe ihres Angebots in Textform darauf hinweisen, dass für die Leistung ein niedrigeres oder auch ein höheres Honorar vereinbart werden kann, als es sich aus den Honorartafeln der neuen HOAI ergibt. Erfolgt dies nicht, kann nur ein Honorar in Höhe des Basishonorarsatzes verlangt werden. Ein etwaig vereinbartes höheres Honorar ist also nicht mehr durchsetzbar, ein niedrigeres Honorar bleibt aber bestehen.

Darüber hinaus gab es noch einige weitere, "kleinere" Änderungen, wie zum Beispiel die faktische Gleichstellung der Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie der Umweltverträglichkeitsstudie mit den Grundleistungen der HOAI.


Wer unterliegt der HOAI Honorarverordnung?

Die HOAI Honorarverordnung richtet sich an Planer:innen, die im Bereich der Architektur, der Städteplanung und des Bauwesens tätig sind. Insofern sind Architekt:innen und Ingenieur:innen die Berufsgruppe, welche mit der HOAI arbeiten und an ihre Bestimmungen gebunden sind. Weiterhin gibt es Berufsgruppen aus dem Bereich der Ingenieur:innen, die nicht von der HOAI erfasst werden. Dazu gehören zum Beispiel:

• Bauphysik
• Vermessungswesen
• Bodenmechanik
• Umweltverträglichkeit

Auch Leistungen in den Bereichen

• Anlagen- und Maschinenbau
• Elektrotechnik
• Verfahrens- und Prozesstechnik

sind nicht direkt in der HOAI Honorarverordnung zu finden, auch wenn einige enthaltene Regelungen zumindest unverbindliche Orientierungswerte bieten.

Was passiert mit Altfällen vor der HOAI 2021?

Die HOAI Honorarverordnung musste im Jahre 2021 aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs novelliert werden. In dem Grundsatzurteil vom 04.Juli 2019 hatte der EU Gerichtshof entschieden, dass die HOAI in ihrer bisherigen Form europarechtswidrig sei. Danach sei die Festsetzung von Mindest- und Höchstsätzen nicht mit dem Europarecht zur freien Preisgestaltung vereinbar. Daher dienen seit dem Inkrafttreten der neuen HOAI Honorarverordnung 2021 die genannten Honorare nur noch als Preisorientierung, dürfen aber nach unten oder oben frei verhandelt werden.

Was passiert jedoch mit Altfällen, also Bauverträgen, die vor dem 01. Januar 2021 geschlossen wurden? Dazu gab es lange Zeit Rechtsunsicherheit und in der Folge Streit zwischen den deutschen Gerichten. Es gab zunächst widersprüchliche Urteile, bis der Bundesgerichtshof am 02. Juni 2022 Klarheit mit seinem Urteil (VII ZR 174/19) schaffte: Die in der HOAI 2013 (a.F.) festgesetzten Mindestsätze in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatparteien sind weiter anwendbar. Dennoch ist für Architekt:innen und Ingenieur:innen zu beachten, dass diese Regelung für alle seit dem 01.01.2021 geschlossenen Planerverträge keine Auswirkung hat. Das verbindliche Preisrecht gilt damit als aufgehoben.

HOAI 2021 PDF

Die komplette Fassung der HOAI 2021 als PDF von Berliner Architektenkammer findest du hier.

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Die Leistungsphasen der HOAI

Die HOAI Honorarverordnung unterteilt die Planungsleistungen von Architekt:innen und Ingenieur:innen in insgesamt neun verschiedene Leistungsphasen der HOAI, welche die verschiedenen Planerleistungen von der Vorplanung bis zur Objektbetreuung nach der Fertigstellung abbilden. Die Leistungsphasen (LP) teilen sich in folgende Oberkategorien auf:

LP1: Grundlagenermittlung

LP2: Vorplanung

LP3: Entwurfsplanung

LP4: Genehmigungsplanung

LP5: Ausführungsplanung

LP6: Vorbereitung der Vergabe

LP7: Mitwirkung bei der Vergabe

LP8: Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation

LP9: Objektbetreuung

Was sind die wesentlichen Aufgaben der Planer:innen in den neun Phasen?

LP1: Grundlagenermittlung

In der LP 1 wird mit den Bauherr:innen die allgemeine Aufgabenstellung geklärt. Dazu gehören auch eine Grundstücksbesichtigung und eine erste Beratung zum Leistungsumfang. Eine abschließende Dokumentation dient als Planungsgrundlage für Archtiekt:innen und die Auswahl weiterer Planer:innen. Gleichzeitig wird bereits eine erste Machbarkeitsstudie erstellt.

LP2: Vorplanung

Nach der vorläufigen Bedarfsplanung beginnt in der LP 2 bereits die kreative Umsetzung der von Auftraggeber:innen genannten Wünsche und Anforderungen. Erste Konzeptstudien inklusive verschiedener Varianten werden im Feedback mit Bauherr:innen, weiteren Fachplaner:innen und Baubehörden erarbeitet. Auf Grundlage des notwendigen Projektumfangs erfolgt die vorläufige Terminplanung und Kostenschätzung. Auch diese Ergebnisse werden in einer Dokumentation zusammengefasst.

LP3: Entwurfsplanung

Nachdem von Bauherr:innen ein Konzept favorisiert und von den Behörden vorläufig genehmigt wurde, erstellen Architekt:innen nun bereits die vollständigen Zeichnungen in größeren Maßstäben und eine Objektbeschreibung. Diese dienen der Konkretisierung der Planung und zur Kostenberechnung nach DIN 276. Darauf finden weitere Verhandlungen zur Genehmigungsfähigkeit mit den zuständigen Behörden statt. Die Abschlussdokumentation bildet die Grundlage für die nächste LP.

LP4: Genehmigungsplanung

Auf Basis der Vorstellungen von Planer:innen und Bauherr:innen geht es in der LP 4 nun darum, die endgültige Genehmigung des Bauprojekts voranzutreiben. Dazu gehören beispielsweise alle technischen, energetischen und statischen Nachweise und evtl. notwendige Sondergenehmigungen bzw. Befreiungen. Nach der Vervollständigung aller Berechnungen und Baubeschreibungen erfolgen die Abschlussverhandlungen mit der Baubehörde und anderen involvierten Behörden inkl. der notwendigen nachbarlichen Zustimmungen zur Vorbereitung der Baugenehmigung.

LP5: Ausführungsplanung.

Die zur perfekten Vorbereitung der Bauphase sicherlich wichtigste Phase ist die LP 5. Die Erstellung aller endgültigen Planungsunterlagen beinhaltet alle Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen bis hin zum Maßstab 1:1, wenn es um besondere Konstruktionsdetails geht. Diese dienen im Nachhinein allen beteiligten Gewerken als Arbeitsgrundlage, daher werden ebenfalls die Montagepläne abgeglichen. Der Bauzeitenplan gibt detailliert Auskunft zur Koordination aller Bauleistungen.

LP6: Vorbereitung der Vergabe

Nach Abschluss der Ausführungsplanung erfolgt nun in LP 6 die Vorbereitung der Vergabe. Architekt:innen erstellen Leistungsverzeichnisse und Leistungsbeschreibungen. Intern werden Mengen- und Kostenermittlungen kalkuliert und mit der zuvor erstellten Kostenberechnung verglichen. Am Ende steht die Zusammenstellung aller Vergabeunterlagen mit einem Vergabeterminplan.

LP7: Mitwirkung bei der Vergabe

Nicht nur bei der Vorbereitung, sondern auch bei der Vergabe selbst wirken Architekt:innen in erheblichem Umfang mit. Es müssen für alle Gewerke Angebote eingeholt und danach geprüft und bewertet werden. Der daraus entwickelte Preisspiegel und die Preise werden kontrolliert und dienen Planer:innen als Grundlage für die Vergabevorschläge an Bauherr:innen. Abschließend erfolgt die Koordination der Vergabe.

LP8: Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation

Nach der langen Vorlaufzeit für Planung, Genehmigung und Vergabe folgt erst jetzt mit der LP 8 der eigentliche Eintritt in die Realisierung des Bauprojekts. Mit dem Start der Bauarbeiten kommen allen beteiligten Planer:innen nun sehr wichtige Aufgaben der Bauleitung bzw. Überwachung einzelner Bauphasen zu. Nicht nur auf der Baustelle selbst, sondern auch im Büro müssen permanent alle Baupläne, Termine und Kosten kontrolliert werden. Dies erfolgt durch einen konstanten Soll-/Ist Vergleich. Auftretende Mängel müssen sofort reklamiert werden. Das Bautagebuch ist Teil der umfangreichen Dokumentation. Am Ende der LP 8 stehen die Bauabnahmen und die behördlichen Abnahmen.

LP9: Objektbetreuung

Viele Bauherr:innen entscheiden sich, auch die Nachbetreuung in die Hände von Architekt:innen zu legen. Die LP 9 dient der Kontrolle von Gewährleistungspflichten, der Aufnahme von Mängeln und der Unterstützung bei Wartung und Instandhaltung des Bauobjekts.

Gibt es eine HOAI 2023?

Momentan gibt es keine HOAI 2023. Die aktuellste und gültige Version der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in Deutschland ist die HOAI 2021. Die letzte bekannte Fassung der HOAI trat zum 1. Januar 2021 in Kraft.

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