Die HOAI ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Ihr Hauptziel ist die transparente und faire Regelung zur Vergütung von Leistungen von ArchitektInnen und IngenieurInnen. Dies schützt die Auftragnehmer vor einem möglichen Preiskampf und gibt dem Auftragnehmer eine klare und transparent Richtlinie für die erwartenden Kosten. Vor der Änderung der HOAI im Jahr 2021 waren die dort angegebenen Richtlinien verbindlich, heute dienen sie lediglich als Anhaltspunkt. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2019. Neben der Aufhebung des fix geregelten Preissatzes (Prozentsatz der Baukosten), dürfen ArchitektInnen nun auch ihr Honorar während der Planung anpassen, um auf unvorhersehbare Mehraufwand zu reagieren.
Mit dem 1.1.2021 trat die neue Fassung der HOAI offiziell in Kraft und ist seitdem die aktuellste und damit gültige Version der HOAI.
Die größte Veränderung der HOAI 2021 konzentriert sich auf den allgemeinen Teil der HOAI. Der verbindliche Preisrahmen (Mindest- und Höchstsätze für Grundleistungen) ist wegfallen. Dadurch sind jetzt alle Architekten- und Ingenieurhonorare frei verhandelbar. Als Alternative bietet die HOAI nun einen Orientierungsrahmen. Teil davon sind zum Beispiel die Honorartafeln. Diese werden zwar beibehalten, sie sind jedoch nicht mehr verbindlich. Die darin enthaltenen Werte oder Honorarspannen dienen jetzt nur zur Orientierung.
Eine Honorarvereinbarung in Textform ist nun möglich, da die gesetzliche Schriftform abgeschafft wurde. Es ist aber deshalb weiterhin nicht zulässig, Honorarvereinbarungen mündlich oder durch schlüssiges Handeln abzuschließen. Es gibt weiterhin eine Mindestschwelle, nämlich die Textform (§ 126b BGB). Die Änderung macht es möglich, eine wirksame Honorarvereinbarung durch den bloßen Austausch von Korrespondenz im Original, per Fax oder eben auch per E-Mail abzuschließen. Wird die vorgegebene Textform nicht eingehalten, dann gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Dies gilt auch für Beratungsleistungen aus der Anlage 1.
Bei Verträgen mit Verbrauchern müssen zukünftig die Vorschrift des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 beachtet werden. Potentiellen Vertragspartner müssen spätestens mit Abgabe ihres Angebots in Textform darauf hinweisen, dass für die Leistung ein niedrigeres oder auch ein höheres Honorar vereinbart werden kann, als es sich aus den Honorartafeln der neuen HOAI ergibt. Erfolgt dies nicht, kann nur ein Honorar in Höhe des Basishonorarsatzes verlangt werden. Ein etwaig vereinbartes höheres Honorar ist also nicht mehr durchsetzbar, ein niedrigeres Honorar bleibt aber bestehen.
Darüber hinaus gab es noch einige weitere, "kleinere" Änderungen, wie zum Beispiel die faktische Gleichstellung der Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie der Umweltverträglichkeitsstudie mit den Grundleistungen der HOAI.
Die komplette Fassung der HOAI 2021 als PDF von Berliner Architektenkammer findest du hier.
Kleine (aber wichtige) Erinnerung: wir sind eine junge Firma, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, die beste webbasierte AVA-Software zu programmieren. Wir bieten keine Rechtsberatung und können keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Dieser Blog dient ausschließlich der Information und wurde nach bestem Wissen und Gewissen sowie Recherche erstellt.
Momentan gibt es keine HOAI 2023. Die aktuellste und gültige Version der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in Deutschland ist die HOAI 2021. Die letzte bekannte Fassung der HOAI trat zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Ferdinand Witt-Dörring kommt aus Österreich, hat einen Master of Science in Innovation & Entrepreneurship und ist gelernter Tischler. Er hatte schon früh ein großes Interesse daran die Baubranche zu digitalisieren und wurde zum Mitgründer von Compa - eine AVA Software für ArchitektInnen und BauleiterInnen.