In unserem letzten Blogartikel haben wir über die notwendigen Arbeitsschritte von ArchitektInnen in den neun Leistungsphasen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geschrieben. Alle Details dazu findet man unter dem Link. Heute steigen wir tiefer in die HOAI ein und erklären, wie ArchitektInnen damit ihr Honorar berechnen können.
Zur Berechnung des Honorars werden mehrere Komponenten betrachtet: die anrechenbaren Baukosten, die Honorarzonen und der Umfang der erbrachten Leistungen. (unterteilt in den neun Leistungsphasen) Grundsätzlich gilt, je teurer ein Bauwerk, desto umfangreicher die Leistungen und je komplizierter ein Projekt, desto höher wird schlussendlich das ArchitektInnen Honorar. In der Praxis wird dazu meistens ein HOAI Rechner verwendet.
Ausgangspunkt der Berechnung des Architektenhonorars sind die anrechenbaren Kosten. („Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen“ vgl. § 4 HOAI) Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus den Nettobaukosten, d. h.: diese Kosten werden ohne Umsatzsteuer berechnet. Darunter fallen die Kosten für die Baukonstruktion (Decken, Boden, etc.) sowie die technischen Anlagen. Aufgenommen sind Grundstückskosten und andere Nebenkosten.
Um die anrechenbaren Kosten zu berechnen, wird auf die DIN 276 zurückgegriffen. Mit Hilfe der in der DIN 276 vorgegeben Kostengruppen, können Kosten standardisiert berechnet und verglichen werden. Mehr Informationen ihr in der Artikel über die Kostenschätzung nach DIN 276.
Neben den anrechenbaren Kosten hängt die Höhe des Honorars auch von dem Schwierigkeitsgrad des Projektes ab. Um den Schwierigkeitsgrad vergleichbar zu machen, können Bauprojekte nach der HOAI in fünf Honorarzonen eingeteilt werden. Je höher der Schwierigkeitsgrad, umso höher ist auch das Honorar. Pro Zone gibt es einen Mindest- und einen Höchstsatz, der nicht über- oder unterschritten werden sollte.
Grundsätzlich kann man jedes Bauprojekt in neun Leistungsphasen teilen. Der Auftragnehmer/Bauherr entscheidet selbst, ob er seinen/seine ArchitektIn mit allen neun Phasen oder nur mit einzelnen Leistungsphasen beauftragen möchte. In jeder Leistungsphase sind unterschiedliche Aufgaben zu erledigen, deswegen ist der Berechnung Prozentsatz für das Gehalt für die einzelnen Phasen verschieden.
Eine genauere Beschreibung inklusive der wichtigsten Arbeitsschritte findest du in unserem Artikel über die HOAI Leistungsphasen.
Je nach Aufgabenstellung können in den neun Leistungsphasen neben den Grundleistungen auch besondere Leistungen vereinbart. Dazu gehören zum Beispiel in der Leistungsphase 1, der Grundlagenermittlung, die Prüfung der Umwelterheblichkeit oder eine Machbarkeitsstudie. Die Berechnung von besonderen Leistungen wird in der HOAI nicht fix geregelt, die Vereinbarung über das Honorar erfolgt individuell.
Mit Hilfe der oben beschrieben Punkte kann schlussendlich das Honorar berechnet werden. Basierend auf der Bausumme und der Honorarzone, gibt die HOAI Basisgrößen vor. Wenn wir zum Beispiel auf die Honorartafel Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß HOAI 2013 und HOAI 2021 (§ 35 HOAI) schauen, sollte das Honorar bei anrechenbaren Kosten von € 100.000 in der Honorarzone 2, zwischen € 12.644 und € 15.005 liegen.
Dies gilt nun als Grundlage für die Leistungsphasen. Sollte der/die Architektin soeben alle 9 Leistungsphasen übernehmen und Auftragnehmer und -geber einigen sich auf eine Abrechnung nach HOAI, würde sich ein Honorar zwischen € 12.644 und € 15.005 ergeben.
Darüber hinaus können gem. § 14 HOAI Nebenkosten berechnet werden. Dabei steht es den ArchitektInnen und Auftraggeber frei, ob sie einzeln nachgewiesen oder vertraglich pauschal vereinbart werden. Zu den Nebenkosten gehören u.A.: Kosten für die Kommunikation, Druck von Ausschreibungsunterlagen und Plänen, Geschäftsreisekosten und Kosten für ein Baustellenbüro.
Wie Eingangs erwähnt, dient die HOAI seit den Änderungen im Jahr 2021 nur noch als Anhaltspunkt. Auftragnehmer und Auftraggeber können das Honorar jetzt grundsätzlich unabhängig davon frei verhandeln. Oft wird ein Pauschalhonorar vereinbart, was vor allem die finale Abrechnung für den/die ArchitektIn vereinfacht, da dadurch auf detailgenaue Angaben zu den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und den erbrachten Leistungsphasen verzichtet werden kann.
Der wichtigste Schritt in der Honorarberechnung, das Errechnen der Baukosten, kann in Compa spielend einfach und in wenigen Minuten erledigt werden. In unserer webbasierten AVA Software sind die Kostengruppen der DIN 276 hinterlegt und können einfach ausgewählt werden. Erstellte Kostenermittlungen können für das nächste Projekt als Vorlage bzw. Vergleich jederzeit wiederverwendet werden.
Kleine (aber wichtige) Erinnerung: wir sind eine junge Firma, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, die beste webbasierte AVA Software zu programmieren. Wir bieten keine Rechtsberatung und können keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Dieser Blog dient ausschließlich der Information und wurde nach bestem Wissen und Gewissen sowie Recherche erstellt.
Ferdinand Witt-Dörring kommt aus Österreich, hat einen Master of Science in Innovation & Entrepreneurship und ist gelernter Tischler. Er hatte schon früh ein großes Interesse daran die Baubranche zu digitalisieren und wurde zum Mitgründer von Compa - eine AVA Software für ArchitektInnen und BauleiterInnen.