Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten und die damit zusammenhängenden Aufwendungen für
von Objekten. Sie sind auf der Grundlage von ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird für die Kostenermittlung die DIN 276 verwendet, soll die Fassung vom Dezember 2008 zugrunde gelegt werden.
Anrechenbare Kosten werden immer auf die Nettokosten bezogen. Die Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist also nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
Die Berechnung der anrechenbaren Kosten hängt von dem Leistungsbild des Bauprojekts ab. Für das Leistungsbild "Gebäude und Innenräume" werden die anrechenbaren wie folgt definiert:
In einem fiktivem Bauprojekt sind die Kosten Kostengruppe 300 300.000€ netto und in Kostengruppe 400 fallen 400.000€ netto. Dann ist die Formel zur Berechnung der anrechenbaren Kosten:
Anrechenbare Kosten = 100% * 300.000€ + 75.000€ (= 100% * 25% * 300.000€) + 50% * 325.000€ (= 400.000€ - 75.000€) = 537.500€.
In Worten:
In diesem Beispiel wären die anrechenbaren Kosten 537.500€ von insgesamt 700.000€ Herstellungskosten.
Disclaimer: die HOAI nennt keine Kostengruppen sonder nur Kosten der Baukonstruktion und für Technische Anlagen.
Die Faktoren für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten hängen ab von:
Die Vorgehensweise zur Berechnung wird in der HOAI für alle Leistungsbilder beschrieben.
Die anrechenbaren Kosten definieren sich je nach Leistungsbild des Bauprojekts. Für Gebäude und Innenräume gelten die Kosten (netto) der Kostengruppe 300 nach DIN 276 als 100% anrechenbar. Die Kosten (netto) der Kostengruppe 400 sind bis zu 100% anrechenbar, so lange sie weniger als 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten ausmachen. Der Rest ist zu 50% anrechenbar.
Der Term sonstige anrechenbare Kosten wird in der HOAI verwendet um die Berechnung der anrechenbaren Kosten der Technischen Anlagen zu definieren. Die anrechenbaren Kosten der Technischen Anlagen setzen sich zusammen aus:
Hier sind also mit sonstig anrechenbare Kosten alle anrechenbaren Kosten gemeint die nicht unter Technische Anlagen fallen.
Matthäus hat nach einer Ausbildung zum Tischler-Gesellen in Österreich Mathematik studiert. In Berlin hat er an unterschiedlichen Startups mitgearbeitet, bevor er Compa gegründet hat.