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Die Bedenkenanzeige nach VOB: Ein umfassender Leitfaden

Ferdinand Witt-Dörring
Ferdinand Witt-Dörring
12/2023
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Für Bauverträge nach VOB hat der Gesetzgeber AuftragnehmerInnen ein Werkzeug an die Hand gegeben, wenn ihnen im Laufe eines Bauprojektes negative Beobachtungen auffallen. Das können beispielsweise mangelhafte Baustoffe, Qualitätsmängel oder mögliche Gefahrenquellen sein, welche die Sicherheit auf der Baustelle in Frage stellen. Für alle diese Fälle greift die Bedenkenanzeige nach VOB Teil B. Im Gegensatz zu anderen Anzeigen wie der Mängelanzeige, die im Allgemeinen erst nach Abschluss des Bauvorhabens gestellt werden, geht es bei der Bedenkenanzeige also um eine frühzeitige Meldung, um spätere Schäden zu vermeiden.

Was ist die Bedenkenanzeige?

Die Bedenkenanzeige nach VOB ist eine offizielle Mitteilung seitens AuftragnehmerInnen an AuftraggeberInnen, wenn Bedenken an der korrekten Machbarkeit geplanter Bauleistungen bestehen. Es kommt immer wieder vor, dass mangelhafte Baustoffe angeliefert werden oder auf der Baustelle die gesetzlichen Unfallvorschriften nicht eingehalten werden. In der Regel sind es die Bauarbeiter selbst, die als erste auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam werden, da sie den gesamten Tag auf der Baustelle sind. Sie melden ihre Beobachtungen dann an den Bauleiter, der diese überprüft und danach für die korrekte Meldung zuständig ist.

Rechtliche Grundlage der Bedenkenanmeldung (VOB/B § 4 Abs. 3)

Was ist die Grundlage der Bedenkenanmeldung nach VOB Teil B? In Paragraph 4 Abs. 3 der VOB heißt es wörtlich:

• (3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

Hiermit wird deutlich, dass den vertragsgemäßen Grundbedingungen auf der Baustelle große Bedeutung zugemessen wird. Mit anderen Worten müssen Bauherr:innen bzw. AuftraggeberInnen dafür sorgen, dass auf der Baustelle alle korrekten Grundlagen erfüllt werden, um AuftragnehmerInnen die einwandfreie Erfüllung und Ausführung der vereinbarten Bauleistungen zu ermöglichen. Damit sollen AuftragnehmerInnen vor Schadensersatzansprüchen und Mängelanzeigen geschützt werden, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen.

Wann und warum ist eine Bedenkenanmeldung notwendig?

Eine Bedenkenanmeldung ist nicht nur ein Recht, was AuftragnehmerInnen eingeräumt wird, sondern sogar in bestimmten Fällen eine Pflicht. Wo beginnt diese? Zunächst einmal können generell HandwerkerInnen aller Gewerke auf einer Baustelle vermeintliche Mängel, Fehler oder eventuelle Gefahrenquellen melden. Dies geschieht im Allgemeinen an den verantwortlichen Bauleiter oder seinen Stellvertreter und sollte unverzüglich in dem Moment erfolgen, in dem die Beobachtung gemacht wird. Es liegt anschließend in der Verantwortung des Bauleiters, eine fachliche Beurteilung vorzunehmen, ob es sich um einen relevanten Mangel handelt, der die Qualität oder Sicherheit beeinträchtigt.

Eine Bedenkenanzeige ist immer dann Pflicht, wenn man nach allgemeiner Auffassung davon ausgehen kann, dass der Verantwortliche (Bauleiter, Polier, Vorarbeiter) die Bedingungen dafür kennen müsste. Das Fachwissen bezieht sich immer auf das eigene Gewerk. Insofern muss ein Tischler nicht mangelhaft verlegte Wasserleitungen oder Elektrokabel erkennen bzw. anzeigen, wohl aber Mängel an einem gemauerten Auflager für die Dachkonstruktion.

Handelt es sich allerdings um offensichtliche Gefahrenquellen (nicht abgesicherte Brüstungen, defekte Baustützen, abisolierte Stromkabel etc.), sind alle Gewerke gefordert, umgehend Bedenken anzumelden.

Warum ist die Bedenkenanmeldung so wichtig? AuftraggeberInnen können nicht immer zeitnah mögliche Mängel auf der Baustelle erkennen, insbesondere da sie normalerweise nicht immer anwesend sind. Außerdem fehlt ihnen in der Regel das Fachwissen. Wenn auch eine Bedenkenanmeldung zunächst bei allen Parteien Unmut auslöst, ist sie doch notwendig und unumgänglich, da sie spätere gravierende Schäden oder Mängel verhindern kann. Insofern sollten BauleiterInnen alle Gewerke sensibilisieren und AuftraggeberInnen eine frühzeitige, transparente Meldung begrüßen.

Welche Arten von Bedenkenanzeigen gibt es?

Bei Bedenkenanzeigen werden im Wesentlichen drei verschiedene Fälle unterschieden:

• Bedenkenanzeige gegen die geplante Art der Ausführung
• Bedenkenanzeige gegen Mängel von Vorgewerken
• Bedenkenanzeige gegen Mängel an Baustoffen oder Bauteilen

Bei der Bedenkenanzeige gegen die geplante Art der Ausführung haben AuftragnehmerInnen die Möglichkeit, Bedenken gegen Planungsfehler der PlanerInnen zu äußern. Oft stellen sich bei der Überprüfung der Ausführungsplanung durch die Gewerke kleinere oder sogar wesentliche Fehler heraus, welche die Qualität der späteren Umsetzung in der Bauphase gefährden. Je früher hier das jeweilige Gewerk Bedenken anmeldet, umso besser für alle Beteiligten.

Relativ häufig ist die Bedenkenanzeige gegen Mängel von Vorgewerken. Hat das Vorgewerk nicht korrekt gearbeitet, ist die Grundlage für das folgende Gewerk nicht gegeben. Wurde zum Beispiel der Unterestrich in falscher Höhe erstellt, weist der Fußbodenbelag hinterher nicht die richtige Höhe beim Fertigfußboden (OKFF) auf. Dies kann alle Türöffnungen und Höhenmaße in Frage stellen. Hier wäre also der Fliesen- oder Parkettleger verpflichtet, eine Bedenkenanzeige anzumelden, ansonsten wäre er letztlich verantwortlich für den Mangel.

Auch die Bedenkenanzeige gegen Mängel an Baustoffen oder Bauteilen ist im Baualltag relativ häufig. Beispiele sind bei der Lieferung oder beim Einbau beschädigte Baustoffe, falsch gelieferte Bauteile (z.B. falsche Längen bei Holz- oder Stahlträgern, zu kleine oder zu große Fensterflügel) oder fehlende Materialien. Dies ist insofern wichtig, da bei einer Nicht-Anzeige AuftragnehmerInnen für daraus resultierende Schäden und Mängel haften.

Wann muss die Bedenkenanzeige gestellt werden?

Eine Bedenkenanmeldung muss immer unverzüglich angezeigt werden, damit AuftraggeberInnen oder weitere Gewerke schnellstmöglich reagieren können bzw. PlanerInnen umgehend korrigierte Ausführungspläne erstellen können. Je früher Fehler von PlanerInnen oder anderen Gewerken auffallen und gemeldet werden, umso kleiner werden die möglichen Folgeschäden sein. Selbstverständlich sind mögliche Gefahren und Risiken auf der Baustelle immer mit absolutem Vorrang zu melden.

Auch bezüglich der Reklamations-Fristen für beschädigte oder fehlerhafte Baustoffe ist Eile geboten. Hier gilt: Baustoffe und Bauteile sollten vom verantwortlichen Gewerk oder BauleiterInnen immer direkt bei der Lieferung und beim Abladen auf Sicht kontrolliert werden, um Transportschäden oder unvollständige Mengen sofort dem Transporteur anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen. Ist die Ware einmal abgeladen und der Transporteur hat die Baustelle verlassen, liegt die Beweispflicht für Schäden bei den auf der Baustelle anwesenden Personen.

Die VOB/B formuliert zum Zeitpunkt der Bedenkenanmeldung zweifelsfrei: "so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen". Der Begriff "unverzüglich" wird im Paragraph 121 des BGB definiert als "ohne schuldhaftes Zögern". Dies bedeutet für die Baupraxis, dass die Bedenkenanzeige nach VOB noch am selben Tag oder spätestens am Folgetag eingereicht werden sollte.

Wie formuliert man eine Bedenkenanmeldung richtig?

Eine Bedenkenanzeige nach VOB muss in Schriftform erfolgen, dabei sollten AuftragnehmerInnen und AuftraggeberInnen vor Beginn der Bauarbeiten miteinander vereinbaren, welche Medien benutzt werden sollen: Brief, Fax oder E-Mail. Auch wenn in der Fachliteratur oft die Briefform empfohlen wird, macht diese in der Praxis aufgrund der langen Postlaufzeiten wenig Sinn. Ob auch eine mündliche Bedenkenanmeldung ausreichend sein kann, ist umstritten. Es gibt zwar Gerichtsurteile, die dieses bejahen, aber allein schon aus Gründen der Beweispflicht und besseren Dokumentation ist die Schriftform grundsätzlich immer zu empfehlen. Die Bedenkenanmeldung ist immer an AuftraggeberInnen – also in der Regel an Bauherr:innen – zu richten.

Was sollte eine Bedenkenanzeige beinhalten?

Jede Bedenkenanzeige nach VOB sollte folgende wichtige Punkte enthalten, um keine Zweifel offen zu lassen:

• Die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens und die Bauvertragsnummer.
• Das Datum der Bedenkenanmeldung.
• Name und Anschrift von AuftraggeberIn und AuftragnehmerIn.
• Grund und genaue Beschreibung der Bedenken.
• Genaue Beschreibung des Ortes der gefundenen Mängel.
• Beschreibung der möglichen Folgen und Auswirkungen auf die eigenen Arbeiten.
• Festlegung der Frist zur Prüfung.
• Hinweis zum Wegfall der Gewährleistungs- und Haftungspflicht.
• Hinweis zur Verlängerung der Bauzeit.
• Wichtig: die Unterschrift.

Neben den genannten Daten sollte vor allen Dingen große Sorgfalt auf die detaillierte Beschreibung der Mängel, des Ortes und der möglichen Folgen verwendet werden. Damit die Bedenkenanzeige nach VOB aussagekräftig ist, ist die möglichst genaue Beschreibung der reklamierten Mängel notwendig. Es würde also beispielsweise nicht ausreichen, auf "Fehler im Fußbodenaufbau im Erdgeschoss" hinzuweisen. Stattdessen müsste in diesem Fall auf "ein 2 bis 3 cm zu hohes Einbauniveau des Rohestrichs im Bereich der Räume 05 und 06 laut Grundriss OG" aufmerksam gemacht werden.

Bei den möglichen Folgen würde es dann nicht ausreichend sein, dass "wir deshalb den Oberbelag nicht korrekt verlegen können". Stattdessen wäre es korrekt, zu spezifizieren, dass "der Oberbelag nach der Fertigstellung etwa 2 bis 3 cm über der geplanten OKFF liegen würde und somit Türblätter gekürzt und Treppenläufe angepasst werden müssten". Auf diese Weise wird Bauherr:innen, die im Allgemeinen Laien im Baubereich sind, klargemacht, welche Einschränkungen zu erwarten sind, wenn keine Maßnahmen zur Korrektur ergriffen werden.

Was sollte eine Bedenkenanzeige dagegen nicht beinhalten?

Ein relativ häufiger Fehler besteht darin, dass von AuftragnehmerInnen auch gleich Lösungsvorschläge gemacht werden, wie die Mängel beseitigt werden könnten. Folgen AuftraggeberInnen dann diesen Vorschlägen in der Annahme, dass diese ja "ein Fachmann" gemacht hat und es treten daraufhin dennoch später Probleme auf, dann haften die anzeigenden AuftragnehmerInnen dafür und müssen sich nicht nur um eine nachträgliche Beseitigung weiterer Mängel, sondern auch um resultierende Mängel bei den eigenen Bauleistungen kümmern.

Was passiert, wenn eine Bedenkenanzeige ignoriert wird?

Es kann vorkommen, dass eine Bedenkenanzeige von AuftraggeberInnen ignoriert oder zurückgewiesen wird. Ist dies der Fall und die Bedenkenanmeldung war begründet, so tragen die AuftraggeberInnen die alleinige Gewährleistung und Haftung. Reagieren AuftraggeberInnen gar nicht auf die Anzeige, kann entweder eine schriftliche Erinnerung erfolgen oder auch direkt eine Behinderungsanzeige nach Paragraph 6 Absatz 1 VOB gestellt werden.

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