Der Großteil des Bauvorhabens ist geschafft und sowohl der Bauherr als auch die beteiligten Gewerke und der/die ArchitektIn freuen sich darauf, die Baustelle abschließen zu können. Doch ein wichtiges Thema ist vor allem zum Ende von Bauvorhaben aber auch schon zu Teilerfolgen und der Fertigstellung früher Gewerke für Auftraggeber und Auftragnehmer wichtig und nicht zu vernachlässigen: Die Gewährleistung nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
Die VOB regelt, nach geltendem Schuldrecht, die Verantwortlichkeit einer erbrachten Leistung. Das heißt, dass der Errichter für diese fehlerfrei und mangelfrei dem Regelwerk entsprechend Gewährleistung und bzw. Verantwortung trägt.
Die Gewährleistung nach §13 VOB/B versichert dem Auftraggeber einen mängelfreien Zustand nach Erfüllung der vertraglich festgehaltenen Bauleistungen, bzw. in diesem Regelwerk ebenfalls festgelegte Zeiträume des fehler- und mängelfreien Zustandes.
Schon vor geplanten Vertragsabschlüssen ist es wichtig zu wissen, worin die Unterschiede bestehen. Während man sich bei einem privaten Bauvertrag an das Werksvertragsrecht des BGB hält, gilt bei öffentlichen Bauverträgen die VOB. Der wichtigste Unterschied der Gewährleistung nach VOB und BGB besteht in den Gewährleistungsfristen. Gilt der Vertrag gemäß BGB so gilt eine Gewährleistungsfrist für Bauwerke von fünf Jahren. Im Vergleich dazu dauert die Frist nach VOB nur vier Jahre an. Sollte es aber zu einer Mängelbeseitigung nach VOB kommen, beginnt ab da an eine neue Frist von zwei Jahren. Die Verlängerung um zwei Jahre gilt jedoch ausschließlich für die Mängelbeseitigungsleistung. Die Gewährleistungsfristen für die beseitigten Mängel sind nicht auf die ursprünglich auf vier Jahre vereinbarten Gewährleistungsfristjahre auf Bauwerke begrenzt.
Die Gewährleistungsfrist beginnt sowohl nach §12 VOB/B als auch nach BGB-Bau nach einer erfolgreichen Gesamtabnahme. Nur für abgeschlossene Teilleistungen beginnt die Gewährleistung mit einer Teilabnahme.
Bei einer Abnahme erklärt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer dessen vertragliche Pflichten als vollständig erfüllt. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme stehen alle Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer fest. Sehr wichtig ist, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme vom Auftraggeber als vertragsgemäß anerkannt wird. Eine Abnahme kann auch stattfinden, wenn noch einzelne Mängel bestehen.
Folgende drei Punkte sollte der Auftragnehmer aber als Plicht betrachten:
Die Abnahme bestimmt ebenfalls die Grenze zwischen der Bauausführung und den Mängelansprüchen. Während der Ausführung hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages, wohin gegen nach der Abnahme, der Auftragnehmer die Pflicht zur Mängelbeseitigung hat. Für die Abwicklung des Bauvertrags hat die Abnahme jene erheblichen Rechtsfolgen:
In der Regel, sind die beteiligten Vertragspartner an einer Abnahme, wenn nicht sogar einer förmlichen Abnahme vor Rechnungsstellung, interessiert.
Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber eine Frist (zwölf Werktage) zur Abnahme setzen. Sollte der Auftraggeber diese nicht wahrnehmen und es besteht keine weitere Abmachung zwischen beiden Parteien, gilt die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung als erbracht bzw. die Abnahme als positiv beschieden. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der Gewährleistungszeitraum. Wird von keiner Partei eine Abnahme verlangt und der Auftraggeber nimmt Teile der Leistung oder die Leistung gesamtheitlich in Benutzung, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen als positiv beschieden.
Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage gilt hingegen nicht als Abnahme.
Nach der Erfolgreichen Abnahme beginnt die Verjährungsfrist. Hierbei unterscheidet man zwischen unterschiedlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
4 Jahre Gewährleistungsfrist:
Im Gegensatz zu einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist nach BGB-Bau, verspflichtet sich der Auftragnehmer vertraglich nach VOB/B zu einer vierjährigen Gewährleistung von Bauleistungen.
2 Jahre Gewährleistungsfrist:
Elektronische Anlagen, Bauteile mit erhöhtem Wartungsaufkommen oder von Feuer berührte Bauteile sowie Feuerungsanlagen unterliegen einer zweijährigen Gewährleitungsfrist.
Sollte der Auftraggeber die Wartungsarbeiten der elektronischen Anlagen über den gesamten Gewährleistungszeitraum an den Auftragnehmer übertragen, so muss dieser vier Jahre für sein Werk gewährleisten.
1 Jahr Gewährleistungsfrist:
Für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen gilt die Dauer von einem Jahr für die Gewährleistung.
2 Jahr Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen:
Bei einer Feststellung und Beseitigung eines Mangels während der oben aufgeführten Gewährleistungsfrist für Bauwerke verlängert sich diese ausschließlich um den Bereich der Nachbesserung um nochmals zwei Jahre.
Stellt der Auftraggeber in der vereinbarten Frist der Gewährleistung einen Mangel fest, muss dieser gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich in Form einer Mängelrüge, inklusive einer angemessenen Frist zur Beseitigung, angezeigt werden.
Ein Mangel liegt dann vor, wenn die IST-Situation von der vertraglich vereinbarten SOLL-Situation einer Leistung abweicht.
Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen drei Arten der Gewährleistungsmängel:
In der Situation der Abnahme wird nur der offene Mangel, da er offensichtlich und erkennbar ist, anerkannt und zur Ausbesserung dokumentiert. Verdeckte und arglistig verschwiegene Mängel. Letztere sind gleichzeitig auch immer verdeckte Mängel – kommen zwar nach der Abnahme für den Auftraggeber im besten Falle aber noch im Gewährleistungszeitraum, durch etwaige Bauschäden oder optischen Mängel, zur Geltung. Dann werden sie zu einem offenen Mangel. Anschließend müssen sie noch als Gewährleistungsmangel nachgewiesen werden.
Sobald Abweichungen der vertraglichen Vereinbarungen oder die Ausführung der Bauleistung nicht den Regeln der Technik oder anderer Vorschriften entsprechen, kann dies eine Mängelanzeige gemacht werden. Hierbei unterscheidet man schließlich noch zwischen einem Rechtsmangel oder einem Sachmangel. Bei einer fehlerhaften Ausführung von Bauleistungen, falscher Montagen oder Einbauten, bezeichnet man dies als Sachmangel. Von einem Rechtsmangel spricht man hingegen, wenn der Käufer die richtige Sache, aber nicht die geschuldeten Rechte erhält. Üblicher Verschleiß, oder Bedienungsfehler etc. können nicht als Gewährleistungsmangel bezeichnet bzw. dem Auftragnehmer als solcher angezeigt werden. Die Beurteilung der Sachlage wird in der Praxis häufig zum Streitpunkt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, weshalb dann ein Fachgutachter o.Ä. zur Rate gezogen werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gem. §13 Abs. 5 Satz 1 der VOB-B dazu, einen Mangel, sollte er nachweisbar auf den Auftragnehmer zurückzuführen sein und in der vereinbarten Gewährleistungsfrist liegen, auf eigene Kosten zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer nicht seiner Pflicht der Beseitigung des Mangels innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist nach, kann dieser die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen (§13 Abs. 5 Satz 2 VOB-B).
Geboren und aufgewachsen in Meerbusch/Düsseldorf, führte Nicolaus Witsch schon früh seine Leidenschaft für das Handwerk und die Architektur zusammen. Nach seiner Ausbildung zum Schreiner und einer weiteren Ausbildung zum Bauzeichner begann er seine Karriere in der faszinierenden Welt des Baugewerbes. Seit 2017 widmet er sich mit Leidenschaft der Projekt- und Bauleitung, wo er seine Erfahrungen und sein Engagement einbringt, um visionäre Bauvorhaben erfolgreich umzusetzen.