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Preisgleitklausel am Bau: Regelungen im Überblick + Vorlage

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Preisgleitklausel am Bau: Regelungen im Überblick + Vorlage

Ferdinand Witt-Dörring
Ferdinand Witt-Dörring
07/2024
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Definition: Was ist eine Preisgleitklausel?

Preisgleitklausel bezeichnet eine Vertragsklausel, die in Kaufverträgen und Werkverträgen verwendet wird, um die Preisfestsetzung zu flexibilisieren oder Änderungen des vereinbarten Preises zu ermöglichen. Insbesondere im Baubereich relevant, bietet sie eine Wertsicherung für AuftragnehmerInnen bei unvorhersehbaren Kostensteigerungen von Rohstoffen, Betriebsstoffen und Lohnkosten während der Bauzeit.

Welche Arten von Preisgleitklauseln gibt es?

Daher unterscheidet man grundsätzlich zwischen zwei Arten von Gleitklauseln:

• Stoffpreisgleitklausel (auch: Materialgleitklausel)
• Lohnpreisgleitklausel (auch: Lohngleitklausel)

Die Stoffpreisgleitklausel

Die Stoff- bzw. Materialgleitklausel wird sehr oft vereinbart, wenn bei Vertragsabschluss die Preisentwicklung für Rohstoffe, Materialien oder Betriebsstoffe nicht absehbar ist. Damit ist es AuftragnehmerInnen möglich, gestiegene Stoffpreise an AuftraggeberInnen weiterzugeben, also nachträglich die Abrechnung anzupassen.

Die Lohnpreisgleitklausel

Die Lohnpreis- bzw. Lohngleitklausel wird ebenfalls sehr oft vereinbart, wenn bei Vertragsabschluss tarifliche Lohnerhöhungen seitens der Gewerkschaften befürchtet werden. Nicht inbegriffen sind aber individuell vereinbarte Sonderzahlungen, zum Beispiel wegen Überstunden oder Sonntagsarbeit aufgrund von Termindruck.

Sind Preisgleitklauseln erlaubt?

Preisgleitklauseln sind unter bestimmten, durch Normen bzw. Gesetze definierten Voraussetzungen in der Tat zulässig. Insbesondere bei Bauprojekten mit längerer Planungs- und Ausführungszeit lassen sich die genauen Kosten nicht immer hundertprozentig voraussagen. Allerdings ging die Rechtsprechung in der Vergangenheit davon aus, dass eventuelle, unvorhersehbare Preissteigerungen im Bereich des unternehmerischen Risikos liegen. Daher waren Gleitklauseln sogar strikt verboten, da sie inflationsfördernd wirken können.

In der jüngsten Vergangenheit haben aber globale Ereignisse zu einem bis dato nicht bekannten, explosionsartigen Anstieg besonders der Stoffpreise geführt. Sowohl Rohstoffe wie Stahl und Kupfer als auch Betriebsstoffe wie Öl und Benzin sind durch die Verknappung, ausgelöst durch die Pandemie und danach die Ukraine-Krise, extrem im Preis gestiegen. Daher wurde im Jahre 2022 die Preisgleitklausel bei öffentlichen Bauaufträgen des Bundes sogar verpflichtend eingeführt und für alle anderen Bauaufträge empfohlen. Damit sollen Firmen-Insolvenzen durch überproportional gestiegene Materialkosten vermieden werden.

Anwendungsbereiche der Preisgleitklausel

Sowohl die Pandemie als auch der Krieg in der Ukraine haben seit dem Jahr 2020 für teilweise chaotische Zustände auf dem Weltwirtschaftsmarkt gesorgt. Lieferengpässe, Transportsanktionen und Handelsembargos führten zu einer weltweiten Verknappung nahezu aller wichtigen Rohstoffe. Vom Getreide über Rohstoffe für die Baubranche und die gesamte produzierende Industrie bis hin zu fossilen Energieträgern haben die Rohstoffpreise ein Rekord-Niveau erreicht, das noch vor wenigen Jahren undenkbar gewesen wäre.

Im Gegenteil: In wirtschaftlich stabilen Zeiten waren nahezu alle Preisgleitklauseln gesetzlich untersagt, um einer Tendenz zur Inflation entgegenzuwirken. Diese Politik und Rechtsprechung ließ sich aber spätestens ab 2021 nicht mehr aufrechterhalten. Eine nie gesehene Welle von Insolvenzen vor allen Dingen in der Baubranche zwang die Politik zum schnellen Handeln. Die wichtigsten Regelwerke im Bauwesen, die BGB und die VOB, wurden im Eiltempo entsprechend angepasst.

Dienstleistungs-, Werks- und Lieferverträge werden daher zur Zeit im Allgemeinen nicht als Festpreisverträge, sondern mit der sogenannten Preisgleit- oder Wertsicherungsklausel abgeschlossen. Bei diesen handelt es sich um eine Sondervereinbarung zwischen den VertragspartnerInnen, die sicherstellen soll, dass AuftragnehmerInnen nicht auf unverschuldeten Kostensteigerungen sitzen bleibt.

Gesetzliche Regelungen zur Preisgleitklausel in Deutschland

In Deutschland gelten gleich mehrere gesetzliche Regelungen in Bezug auf Preisänderungen bei steigenden oder fallenden Preisen:

• Preisklauselgesetz (PreisKlG)
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
• Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
• Vergabe- und Vertragshandbuch des Bundes (VHB)
• Sonderregelungen des Bundes

Seit dem Jahre 2022 gelten zahlreiche Sonderregungen des Bundes, so zum Beispiel die verpflichtende Einbindung von Preisgleitklauseln in neue Verträge der öffentlichen Hand. Diese Sonderregelungen sind zeitlich befristet, zunächst bis zum 31.12.2022, danach verlängert bis zum 30.06.2023, aber es wird erwartet, dass aufgrund der anhaltend verschärften Situation auch diese Frist erneut verlängert wird.

Preisklauselgesetz (PreisKlG)

Durch die Währungsreform nach dem Zweiten Weltkrieg war eines der Hauptziele des Währungsgesetzes (WährG) von 1948 die Festlegung einer stabilen Einheitswährung, der DM. Sie gründet sich auf das sogenannte Nominalwertprinzip, das nachträgliche Anpassungen des Realwertes aufgrund der Inflation ausschließt. Wertsicherungsklauseln unterstanden zunächst strikter Genehmigungspflicht seitens der Deutschen Bundesbank.

Erst im Jahre 2007 änderte sich diese Politik teilweise durch die Einführung des Preisklauselgesetzes (PreisKlG), das Anwendung findet bei sehr langfristigen Verträgen. Die Dauerschuldverhältnisse müssen eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren bis hin zu Verträgen auf Lebenszeit haben. Damit sollte zum Beispiel Vermietern, die langfristig abgeschlossene Mietverträge nicht einseitig kündigen konnten, die Gelegenheit gegeben werden, den Mietzins an den offiziellen Preisindex des Statistischen Bundesamtes anzupassen.

Zwar sind Preisklauseln grundsätzlich unzulässig, aber das PreisKlG definiert folgende Ausnahmen für den Baubereich:

• Material- oder Lohngleitklauseln, wenn sie nachvollziehbar sind und auf einer tatsächlichen, externen Kostenänderung beruhen.
• Kostenelementeklauseln, die sich auf die durch externe Faktoren direkt beeinflusste Selbstkosten von AuftragnehmerInnen beziehen.

Dabei ist wichtig, zu beachten, dass die Klausel sowohl für positive als auch negative Kostenänderungen gültig ist. Bei nachträglichen externen Kostenminderungen haben also auch AuftraggeberInnen einen Anspruch auf Ausgleich.

Preisgleitklausel nach VOB

In Paragraph 7 Abschnitt 1 Absatz 3 der VOB Teil A findet sich eine klare Aussage zur Berechtigung auf Vereinbarung einer Preisgleitklausel. Hier heißt es wörtlich: "Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann." Insbesondere bei längeren Bauprojekten wird also die Vereinbarung einer Preisgleitklausel so gut wie unumgänglich sein. Damit können sowohl unvorhergesehene Preisänderungen von Materialien als auch tarifliche Lohnänderungen aufgefangen werden.

Preisgleitklausel im BGB

Bis zum Jahr 2020 wurde die Mehrzahl der Bauverträge ohne Gleitklausel abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte es zwar gelegentlich Preisschwankungen bei Rohstoffen und Tariflöhnen gegeben, aber niemals in dem extremen Ausmaß der letzten drei Jahre. Theoretisch hätte dies also bedeutet, dass AuftragnehmerInnen keinen Anspruch auf eine Anpassung der Auftragssumme gehabt hätten.

Hier hat vorübergehend allerdings der Paragraph 313 des BGB gegriffen. Dieser befasst sich mit der sogenannten "Störung der Gechäftsgrundlage". Was bedeutet dies konkret auf einen Bauvertrag angewendet? AuftragnehmerInnen können in folgenden bestimmten Ausnahmefällen eine Preisanpassung verlangen:

• Wenn sich die Umstände, welche die Vertragsgrundlage bilden, nach Vertragsabschluss wesentlich (!) geändert haben.
• Wenn unter den geänderten Umständen voraussichtlich kein oder ein anderer Vertrag geschlossen worden wäre.
• Wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag für eine oder beide Parteien unzumutbar wäre.
• Wenn wesentliche Vorstellungen, die ursprünglich für den Vertragsschluss ausschlaggebend waren, sich im nachhinein als falsch herausstellen.
• Falls eine Anpassung des Vertrages nicht zumutbar ist, hat die benachteiligte Partei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

In der Praxis dürfte es allerdings für AuftragnehmerInnen seit Ende 2021 / Anfang 2022 schwierig sein, nachzuweisen, dass die Veränderung der Umstände unvorhersehbar war. Daher ist heutzutage die Vereinbarung einer Preisgleitklausel in Bauverträgen zur Regel geworden, zumindest, bis eine Entspannung auf dem Rohstoffmarkt erkennbar ist.

Sonderregelungen zur Preisgleitklausel seit 2022

Die globalen Ereignisse seit 2020 hatten rechtliche Konsequenzen auch im Baubereich zur Folge. Zunächst sorgten Transport-Engpässe durch die weltweiten Reisebeschränkungen aufgrund der Pandemie für steigende Preise auf dem Rohstoffmarkt. Kaum trat 2022 eine Normalisierung der Märkte und eine leichte Entspannung ein, sorgte der Krieg in der Ukraine erneut für einen nie zuvor erlebten Preisanstieg auf dem gesamten Rohstoffsektor. Baumaterialien aus Stahl oder Bitumen, die zu einem großen Teil in Russland gefertigt werden, wurden durch die internationalen Sanktionen extrem knapp und entsprechend teuer. Das brachte zunehmend immer mehr AuftragnehmerInnen im Bausektor unter wirtschaftlichen Druck.

Der Gesetzgeber bzw. die zuständige Behörde, in diesem Fall das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, gab daher speziell für öffentliche Bauten aktualisierte Richtlinien heraus. Diese wurden im Vergabe- und Vertragshandbuch des Bundes (VHB) definiert. Daher wurden im März und Juni 2022 folgende Formblätter veröffentlicht:

• Formblatt 224 VHB für Lohngleitklauseln
• Formblatt 225 VHB für Stoffpreisklauseln einheitliche Fassung
• Formblatt 225a VHB für Stoffpreisklauseln ohne Basiswert

Die enthaltenen Richtlinien geben konkrete Anhaltspunkte und Erläuterungen zur Umsetzung dieser Gleitklauseln. Die Gültigkeitsdauer des zweiten Erlasses vom 22. Juni war zunächst bis zum 31.12.2022 beschränkt. Da die erhoffte Beendigung der Ukraine-Krise verbunden mit einer Entspannung der Rohstoffmärkte aber weiterhin auf sich warten lässt, wurden die Bedingungen weiter vereinfacht und bis Juni 2023 ausgeweitet. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf die anhaltenden Preissteigerungen reagiert.

In der Praxis regeln die Formblätter die Rahmenbedingungen für beide Vertragsparteien bei Preissteigerungen zum Beispiel bei folgenden betroffenen Materialien:

• Stahl und Legierungen
• Gusseisen
• Kupfer
• Aluminium
• Holz
• Zementprodukte
• Bitumenprodukte

Preisanpassungen sind erlaubt, wenn der Anteil der genannten Materialien mindestens 0,5 Prozent der Auftragssumme bzw. 5000 Euro überschreitet.

Aber auch bei privaten Bauprojekten wurde durch die öffentlichen Organe die Empfehlung ausgesprochen, durch entsprechende Vereinbarungen zu Gleitklauseln die drohende Insolvenz für die AuftragnehmerInnen abzuwenden.

Was sollte bei der Festsetzung einer Preisgleitklausel beachtet werden?

Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass bei der Festsetzung der Gleitklausel durch AuftragnehmerInnen folgende drei Punkte beachtet werden:

• Die genaue Angabe eines plausiblen Grundes.
• Eine besonders transparente Formulierung.
• Die exakte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, in Abhängigkeit vom Bauvertrag (BGB, VOB, öffentliche Hand).

Nur auf diese Weise können spätere Klagen wegen Unzulässigkeit der Wertsicherungs-Klausel vermieden werden. Dabei spielen beim Gebrauch von Mustervorlagen folgende Faktoren eine maßgebliche Rolle:

• Welcher Zeitpunkt liegt zugrunde? Anlieferung? Einbau?
• Ist der festgelegte Preis indexbasiert oder kostenbasiert?
• Ist die Mustervorlage passend für das konkrete Bauprojekt?
• Wer hat die Mustervorlage erstellt? Ist es eine kompetente Quelle?
• Handelt es sich um eine Individualvereinbarung oder wird sie Teil der AGB?

Bei einer Individualvereinbarung ist darauf zu achten, dass sie Teil des Bauvertrags wird und auch in diesem konkret genannt wird. Eine bloße Anlage zum Vertrag reicht nicht aus. Falls die Gleitklausel Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, muss sie im Falle eines gerichtlichen Streits der Inhaltskontrolle nach dem BGB standhalten.

Der Paragraph 305 des BGB "Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag" erläutert dazu u.a. wörtlich:

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Wie formuliere ich eine Preisgleitklausel?

Die Tatsache, dass nur wenige Muster zur Verfügung stehen, spiegelt die Schwierigkeit wider, für jeden denkbaren Fall genau die richtige Formulierung zu finden. Schließlich erwarten beide Seiten im Falle der Anwendung unmissverständliche und konkrete Aussagen, wie die Preisgleitklausel umgesetzt werden soll.

Besondere Bedeutung erlangen die korrekten Formulierungen im Falle der Einbindung in die AGB. Die obenstehenden Regelungen des Paragraphen 305 machen klar, dass hier im Zweifelsfall professionelle Rechtshilfe eingeholt werden sollte, um eine klare, unmissverständliche Formulierung zu erreichen, die keinen Spielraum für Auslegungen lässt.

Wie berechne ich die Preisgleitklausel?

Die Berechnung der Gleitklausel erfolgt mittels einer Formel, die zum Beispiel den Formblättern 224 und 225 des VHB Bund entnommen werden kann.

Bei der Kalkulation findet meistens diese gebräuchlichste Formel Anwendung:

Preisgleitklausel berechnen

Dabei bedeuten die einzelnen Werte:

• P1 = Preis am Tag der Anlieferung
• P0 = Preis am Tag des Vertragsabschlusses
• a = prozentualer Anteil des Preises, der unverändert bleibt
• b = prozentualer Anteil des Preises für Material
• M1 = Materialkosten am Tag der Lieferung
• M0 = Materialkosten am Tag des Vertragsabschlusses
• c = prozentualer Anteil des Preises für Lohnkosten
• L1 = Lohnkosten am Tag der Lieferung
• L0 = Lohnkosten am Tag des Vertragsabschlusses

Welcher Index für Preisgleitklausel?

Grundlage für die Berechnung der Gleitklausel bildet der Verbraucherpreisindex. Dieser wird vom Statistischen Bundesamt zusammen mit den 14 Statistischen Landesämtern und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelt. Die Verbrauchsverhältnisse werden über einen sogenannten Warenkorb abgebildet. Dieser besteht aus insgesamt 650 Waren und Dienstleistungen.

Mit dem Index wird errechnet, um wie viel Prozent sich die Verbrauchsausgaben aller Privathaushalte im Vergleich zu einem früheren Zeitpunkt erhöht oder vermindert haben. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich das Verbrauchsverhalten über die Jahre ändert, wird der Warenkorb etwa alle fünf Jahre neu zusammengestellt. Der letzte Index mit der Kennzahl 100 stammt aus dem Jahre 2015, es ist also bald mit einem neuen Basisindex zu rechnen.

Wichtig ist für AuftragnehmerInnen, ob die Indexveränderung in Indexpunkten oder in Prozent zur Anpassung der Geldleistung resultieren soll. Letztere Methode ist empfehlenswert, da sie unabhängig vom gewählten Basisjahr ist.

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