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DIN 277: Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau

Ferdinand Witt-Dörring
Ferdinand Witt-Dörring
12/2023
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Die aktuelle Fassung von August 2021 umfasst nunmehr eine einheitliche Grundlage zur Berechnung aller Flächen und Rauminhalte im Hochbau. Sie löste die bisherigen Ausgaben DIN 277-1 von Januar 2016 und die E DIN 277 von Dezember 2020 ab und gibt ArchitektInnen und PlanerInnen jetzt ein einheitliches Kompendium zur Flächenberechnung an die Hand.

Aktuelle Fassung der DIN 277

Die neue Fassung von 2021 definiert nun einheitlich die

• Grundflächen von Bauwerken, Wohnungen oder Räumen
• Rauminhalte von Bauwerken, Wohnungen oder Räumen
• Grundflächen von Grundstücken

Sie bezieht sich ausschließlich auf Hochbauten und hat bundesweiten Geltungsbereich.

Die wichtigsten Änderungen der DIN 277:2021-08

Bereits die vorherige Neufassung von 2016 stellte eine deutliche Komprimierung und Vereinfachung der vorher aus zwei einzelnen Teilen bestehenden DIN 277, Ausgabe 2005-02 dar. Sie wies insbesondere einige Zuordnungsprobleme auf, in der Praxis nicht umzusetzende Unterteilungen wie BGF / BRI a, b und c wurden entfernt.

Die jetzige Neufassung weist nun in Stichpunkten folgende Neuerungen auf:

• Es wurde der neue Begriff Brutto-Grundfläche (BGF) eingeführt.
• Die Berechnung der Netto-Raumfläche (NRF) wurde angepasst.
• Die Nutzungsflächenarten (NUF 1 bis NUF 7) wurden um "noch nicht zweckbestimmte Räume" ergänzt.
• Die Definition des Brutto-Rauminhalts (BRI) wurde klarer formuliert.
• Die Grundstücksfläche (GF) wurde vom Katasterplan entkoppelt.
• Definition und Hinzufügung von neuen Messpunkten.
• Berechnung von Sonderflächen (Treppen, Rampen, Brüstungen, Schächten).
• Unterscheidung zwischen Planmaßen und realen Maßen.

Insgesamt ist das Ziel, die Berechnung der Flächen weiter zu vereinheitlichen und bisher unberücksichtigte Parameter oder Teilflächen einzubeziehen.

Anwendungsbereich der DIN 277

Die exakte und einheitliche Ermittlung der jeweiligen Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken und Grundstücken sollen eine allgemeingültige Grundlage für die Planung, Konstruktion und Nutzung liefern. Damit wird ArchitekInnen und PlanerInnen ein aktualisiertes Werkzeug zur Verfügung gestellt, um insbesondere in AVA konkrete, realitätsnahe Mengen- und Massenermittlungen durchzuführen. Damit können im voraus die Investitionskosten nach DIN 276 (Kosten im Bauwesen) anhand der zugehörigen Kostengruppen kalkuliert werden.

Weiterhin können gleichzeitig auch die voraussichtlichen Nutzungskosten im Hochbau (nach DIN 18960) berechnet werden. Generell lassen sich auch die Nutzungen nach Wohn- oder Mietfläche festlegen. Schließlich soll mit der Neufassung der DIN der objektive Vergleich von Bauwerken und Grundstücken weiter vereinfacht werden.

DIN 277 Begriffe und Gliederungen

Die Einteilung der Grundflächen nach DIN 277 erfolgt im Wesentlichen in drei Bereiche: Grundflächen des Bauwerks, Rauminhalte des Bauwerks und Grundflächen des Grundstücks. Dazu wurden verschiedene Begrifflichkeiten und Definitionen eingeführt bzw. angepasst. Insofern ist es notwendig, sich genau mit den verschiedenen Begriffen vertraut zu machen, um Verwechslungen auszuschließen. Die Haupteinteilung erfolgt in Flächen und Rauminhalte.

1. Flächen

Brutto-Grundfläche (BGF): Dieser 2021 neu eingeführte Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Grundflächen oder eines Teilbereichs des Bauwerks, und zwar unabhängig von deren tatsächlicher Nutzbarkeit. Sie setzt sich aus der Konstruktions-Grundfläche und der Netto-Raumfläche zusammen.

1.1 Konstruktions-Grundfläche (KGF): diese umfasst die Gesamtheit der aufgehenden konstruktiven Teile eines Bauwerks. Sie unterteilt sich (bei Bedarf!) in:

• Außenwand-Konstruktions-Grundfläche (AKF)
• Innenwand-Konstruktions-Grundfläche (IKF)
• Trennwand-Grundfläche (TGF)

woraus sich die BGF dann in Innen-Grundfläche (IGF), Netto-Grundfläche (NGF) und Netto-Grundfläche (NRF) aufteilen lässt.

1.2 Netto-Raumfläche (NRF): zu ihr zählen Nutzungsflächen, Verkehrsflächen und Technikflächen:

• Nutzungsfläche (NUF): alle Raumflächen, die nach dem in der Ausschreibung geplanten Zweck genutzt werden können. Dieser kann beispielsweise sein: Wohnen und Aufenthalt, Büroarbeit, Verkauf, Lager, Produktion.
• Technikfläche (TF): hiermit sind Flächen gemeint, die technischen Nutzungen wie Ver- und Entsorgung dienen. Somit fallen Heizräume, Stromversorgung, Hausanschlussräume, Lüftungsanlagen oder andere Betriebsräume unter diese Kategorie.
• Verkehrsfläche (VF): Alle zur horizontalen und vertikalen Erschließung des Bauwerks notwendigen Flächen zählen zu den Verkehrsflächen. Typische VF sind Treppenhäuser, Eingangsbereiche, Flure, Zufahrten und Parkflächen.

1.3 Weitere Flächen: diese bezeichnen die verschiedenen Teilflächen des Grundstücks:

• Grundstücksfläche (GF): die Gesamtheit der Grundstücksflächen als Summe der bebauten und unbebauten Flächen.
• Bebaute Fläche (BF): dies ist der Anteil der GF, der entweder ober- oder unterirdisch bebaut ist.
• Unbebaute Fläche (UF): die restlichen, also unbebauten Flächen eines Grundstücks.
• Außenanlagenfläche (AF): die GF, welche sich außerhalb des oberirdischen Gebäudes befindet. Sie kann sich im Gegensatz zur UF auch über einem unterirdischen Teil des Bauwerks befinden.

2. Rauminhalte

Brutto-Rauminhalt (BRI): Der BRI kann entweder für das gesamte Bauwerk oder auch für ein bestimmtes Geschoss angegeben werden. Er setzt sich aus den zwei Komponenten Netto-Rauminhalt und Konstruktions-Rauminhalt zusammen. Begrenzt werden die drei Dimensionen Länge, Höhe und Breite durch die Gründungsfläche, alle Außenwände und die Dachfläche des Bauwerks. Mit dem BRI wird das gesamte Gebäudevolumen bestimmt. Er ist unterteilt in:

• Konstruktions-Rauminhalt (KRI): er umfasst die Summe der Rauminhalte aller konstruktiven Bauteile, welche die Netto-Rauminhalte umschließen. Dazu gehören beispielsweise abgehängte Decken, aufgeständerte Böden, mehrschalige Außenwände und Installationsschächte.
• Netto-Rauminhalt (NRI): dieser errechnet sich aus den einzelnen Rauminhalten der Räume des Gebäudes auf Basis der Netto-Raumfläche (NRF).

Zu beachten ist bei der Berechnung, dass die jeweiligen Grundflächen und Rauminhalte bei mehreren getrennten Bauabschnitten pro Abschnitt einzeln bestimmt werden.

Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte nach DIN 277

Zur Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte sind in den Kapiteln 5 bis 8 genaue Regelungen definiert. Neu ist, dass jetzt nach Planmaßen (Soll-Maßen) und Baumaßen (Ist-Maßen) unterschieden wird. Bei letzteren muss das jeweilige angewandte Messverfahren mit angegeben werden. Auch die geforderte Genauigkeit ist Teil der DIN 277 und richtet sich nach folgenden Faktoren:

• Anforderungen des Projekts (privat, öffentlich, besondere Nutzungen etc.)
• Stadium der Bauplanung (Bedarfsplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung)
• Art der jeweiligen Planungsunterlagen

Die Details zur Ermittlung finden ArchitektInnen und PlanerInnen in folgenden Abschnitten der DIN:
• 5. Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten allgemein im Hochbau
• 6. Ermittlung von Grundflächen des Bauwerks im Hochbau
• 7. Ermittlung von Rauminhalten des Bauwerks im Hochbau
• 8. Ermittlung von Grundflächen des Grundstücks im Hochbau

Wie bereits oben erwähnt, müssen bei entweder funktional, räumlich oder zeitlich abgegrenzten Bauabschnitten die Grundflächen und Rauminhalte getrennt berechnet werden. Ebenfalls sind Geschosse, unterschiedliche Geschosshöhen, verschiedene Messverfahren und unterschiedliche Raumumschließungen rechnerisch zu trennen.

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